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Tagesordnung
- I.Öffentliche Sitzung
- 1.Eröffnung der Sitzung
- 2.Empfehlungen
- 2.1Dritte Änderung der Satzung für die kommunalen Friedhöfe und Friedhofshallen der Stadt Hamm – Friedhofssatzung – für das Jahr 2025Zur Vorlage · BV-1523/2024 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die Stadt Hamm plant die dritte Änderung der Satzung für die kommunalen Friedhöfe und Friedhofshallen für das Jahr 2025. Mit der Beschlussvorlage BV-1523/2024 des Tiefbauamtes soll am Friedhof Birkenallee eine neue Bestattungsform in Form von Baumgrabstätten für Särge eingeführt werden. Diese Erweiterung des Angebots an pflegefreien Erdgräbern nutzt neu gepflanzte Ginkgo-Bäume mit Pfahlwurzeln.
Die Gestaltung der Grabstätten sieht vor, dass die Wahlgräber, die einzeln oder zu zweit genutzt werden können, kreisförmig um sieben Ginkgo-Bäume angeordnet sind, orientiert an den Ziffern einer Uhr. Im Zentrum dieser Anlage befindet sich ein befestigter Platz mit einem blauen Podest für Grabschmuck sowie eine Stele aus Anröchter Grabstein zur Nennung der Namen der Bestatteten. Die Nutzung dieser Gräber ist ausschließlich auf Sargbestattungen beschränkt.
Der Entscheidungsprozess sieht eine Vorberatung im Hauptausschuss sowie im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen am 9. Dezember 2024 vor, bevor der Rat am 10. Dezember 2024 über die Vorlage entscheidet. Laut den Unterlagen ergeben sich aus dieser Änderung keine finanziellen Auswirkungen oder klimarelevanten Folgen.
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Beratungsfolge
- 10.12.2024 · Rat (24. Sitzung)
- 09.12.2024 · Hauptausschuss
- 09.12.2024 · Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen
- 2.2Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen der Stadt Hamm für das Jahr 2025Zur Vorlage · BV-1627/2024 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung legt mit der Beschlussvorlage BV-1627/2024 die 9. Änderung der Gebührensatzung für die Nutzung der städtischen Friedhöfe und Friedhofshallen in Hamm für das Jahr 2025 vor. Die Anpassung der Gebühren basiert auf einer aktuellen Kalkulation, die eine kostendeckende Erhebung nach dem Kommunalabgabengesetz NRW vorsieht.
Aufgrund von Überdeckungen aus den Vorjahren in Höhe von etwa 118.867 Euro können die Gebühren für Nutzungsrechte im Durchschnitt um 2,9 Prozent gesenkt werden. Auch bei den Bestattungsgebühren ist ein durchschnittlicher Rückgang von 2,6 Prozent vorgesehen. Dieser Effekt resultiert aus steigenden Bestattungszahlen, welche die tarifbedingten Lohnkostensteigerungen kompensieren.
Ein Bestandteil der Neuregelung ist die Einführung einer neuen Bestattungsform auf dem Friedhof Birkenalle, der sogenannten „Baumbestattung in Särgen“, um das Angebot an pflegefreien Erdgräbern zu erweitern. Die Gebührenentwicklung variiert je nach Bestattungsart: Während beispielsweise die Kosten für Wahlgrabstätten und Stele-Urnen sinken, ist bei anonymen Urnengräbern eine leichte Erhöhung der Gebühr zu verzeichnen. Die Anpassungen sind haushaltsneutral gestaltet, da etwaige Differenzen zwischen Einnahmen und Ausgaben in den Folgejahren ausgeglichen werden.
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Beratungsfolge
- 10.12.2024 · Rat (24. Sitzung)
- 09.12.2024 · Hauptausschuss
- 09.12.2024 · Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen
- 2.3Feststellung des Wirtschaftsplans 2025 für den Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetrieb Hamm (ASH)Zur Vorlage · BV-1682/2024 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Der Rat der Stadt Hamm soll den Wirtschaftsplan 2025 für den Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetrieb Hamm (ASH) beschließen. Der Aufgabenbereich des Betriebes umfasst die Straßenreinigung, die Abfallsammlung sowie den Betrieb der städtischen Deponie und der Kompostierungsanlage. Zudem führt der ASH verschiedene gewerbliche Tätigkeiten durch, darunter Entsorgungsdienstleistungen, die Bereitstellung alternativer Energien, Werkstattleistungen für Dritte sowie Jobradleasing.
Der vorliegende Wirtschaftsplan umfasst neben dem Erfolgsplan für das Jahr 2025 auch eine Mittelfristplanung für den Zeitraum von 2024 bis 2028 sowie einen Vermögens- und Finanzplan. Die größten Aufwendungen im Bereich der Personalkosten belaufen sich auf etwa 12.864 T€, während die Kosten für die Entsorgung rund 10.416 T€ betragen. Die Erlöse resultieren primär aus Gebühren für Abfallbeseitigung, Straßenreinigung und Deponiebetrieb sowie aus den gewerblichen Zweigen.
Für das Jahr 2025 sind Investitionen in Höhe von 10.385 T€ vorgesehen, die unter anderem Neubauten sowie den Ersatz von Fahrzeugen und technischen Anlagen umfassen. Zur Finanzierung dieser Vorhaben ist die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 6.500 T€ geplant. Zudem wurden Verpflichtungsermächtigungen für die Jahre 2026 bis 2028 veranschlagt, um künftige Ersatzbeschaffungen und Investitionen flexibel realisieren zu können. Die Stellenübersicht sieht vor, dass tariflich Beschäftigte aus dem Stellenplan der Stadt Hamm in den Wirtschaftsplan des ASH übergeleitet werden, während Beamtenstellen weiterhin im Stellenplan der Stadt geführt werden.
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- 10.12.2024 · Rat (24. Sitzung)
- 09.12.2024 · Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen
- 09.12.2024 · Hauptausschuss
- 2.410. Änderung zur Gebührensatzung für die Städtische Musikschule HammZur Vorlage · BV-1693/2024 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Der Rat der Stadt Hamm soll die 10. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der Städtischen Musikschule zum 1. Januar 2025 beschließen. Die Neuregelung umfasst Anpassungen für das Landesprogramm „Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen“ (JeKits). In diesem Rahmen wird die Durchführung von Instrumentalunterricht in Gruppen von 30 bis 45 Minuten sowie Einzelunterricht von 22,5 Minuten ermöglicht. Zudem wird festgelegt, dass der JeKits-Unterricht nach Beendigung der Grundschulzeit endet und für eine Fortsetzung eine Anmeldung zum Fachunterricht erforderlich ist.
Die Satzung regelt zudem die Gewährung von Förderfreistellen, die zusätzliche gebührenfreie Unterrichtszeiten beinhalten können. Die Entscheidung über diese Freistellungen sowie deren Dauer obliegt der Schulleitung in Abstimmung mit der Fachgruppenkoordination und den Lehrkräften.
Ein weiterer Punkt ist die Präzisierung der Gebührenermäßigungen für Familien. Als Kinder einer Familie gelten alle Geschwister und Kinder im selben Haushalt, für die dieselbe Person oder deren Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner zum Empfang von Kindergeld berechtigt sind. Hierfür kann die Musikschule einen Nachweis bei Kindern und Jugendlichen anfordern. Ergänzend werden redaktionelle Änderungen vorgenommen, darunter die Ersetzung des Begriffs „Arbeitslosengeld II“ durch „Bürgergeld“ sowie die Änderung der Bezeichnung „Gebührenbescheid“ zu „Bewilligungsbescheid“.
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Beratungsfolge
- 10.12.2024 · Rat (24. Sitzung)
- 09.12.2024 · Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen
- 09.12.2024 · Hauptausschuss
- 04.12.2024 · Ausschuss für Kultur, Kreativwirtschaft und Städtepartnerschaft
- 2.56. Änderung zur Satzung für die Städtische Musikschule HammZur Vorlage · BV-1703/2024 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Der Rat der Stadt Hamm soll die sechste Änderungssatzung zur Satzung der Städtischen Musikschule zum 1. Januar 202<0xC2>5 beschließen. Die vorliegende Beschlussvorlage (BV-1703/2024) sieht verschiedene Anpassungen in den Regelungen der Musikschule vor.
Ein wesentlicher Bestandteil der Änderung betrifft den Umgang mit ausgeliehenen Instrumenten. Um Engpässe bei der Instrumentenausgabe zu vermeiden, soll die Musikschule die Möglichkeit erhalten, die Rückgabe von Instrumenten verstärkt durchzusetzen. Zudem werden Nutzer verpflichtet, Verluste, Beschädigungen oder verspätete Rückgaben unverzüglich anzuzeigen und für daraus resultierende Schäden aufzukommen.
Im Bereich der Gebührenforderungen werden die Regelungen zur Haftung angepasst, um sie an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen. Bei Minderjährigen müssen Erziehungsberechtigte schriftlich zustimmen; zudem sollen mehrere Erziehungsberechtigte bei Gebühren- und Schadensersatzforderungen gesamtschuldnerisch haften.
Des Weiteren wird der Bereich des Elementaren Musizierens und Tanzens in die Regelungen zur Probezeit aufgenommen. Zudem werden die Gründe für einen Ausschluss aus dem Musikschulbetrieb erweitert, indem wiederholte Verstöße gegen die satzungsgemäßen Pflichten als Grundlage für einen Ausschluss ergänzt werden.
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- 10.12.2024 · Rat (24. Sitzung)
- 09.12.2024 · Hauptausschuss
- 09.12.2024 · Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen
- 04.12.2024 · Ausschuss für Kultur, Kreativwirtschaft und Städtepartnerschaft
- 2.6Abwassergebührensatzung 2025 der Stadt HammZur Vorlage · BV-1724/2024 · Beschlussvorlage
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Der Rat der Stadt Hamm wird über die Neufassung der Abwassergebührensatzung sowie die Anpassung der Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung ab dem 1. Januar 2025 beraten. Die vorliegende Beschlussvorlage des Tiefbauamtes sieht eine Änderung aller Gebührentatbestände vor.
Der Gebührenbedarf für das Jahr 2025 ist im Vergleich zum Vorjahr um insgesamt 1,4 Millionen Euro gestiegen, was einem Zuwachs von 3,8 Prozent entspricht. Als maßgebliche Faktoren werden Kostensteigerungen bei der Verbandsumlage in Höhe von 1,6 Millionen Euro genannt, die primär durch steigende Energiepreise verursacht werden. Demgegenüber stehen Kostenreduzierungen beim Netzbetrieb in Höhe von 0,3 Millionen Euro. Zudem erhöht sich der städtische Gebührenbedarf um 0,9 Millionen Euro, da im laufenden Jahr keine Entnahme aus dem Sonderposten Stadt mehr zur Kostensenkung erfolgt.
Die Kalkulation führt zu veränderten Sätzen für die Entwässerung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser. Für einen beispielhaften Vier-Personen-Haushalt mit einem Frischwasserverbrauch von 200 m³ und einer bebauten Fläche von 130 m² erhöhen sich die jährlichen Gebühren von 572,80 Euro auf 608,60 Euro. Dies entspricht einer Steigerung der Gesamtkosten um 35,80 Euro pro Jahr bzw. um etwa 6,25 Prozent.
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- 10.12.2024 · Rat (24. Sitzung)
- 09.12.2024 · Hauptausschuss
- 09.12.2024 · Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen
- 2.7Grundsteuerreform: Erlass einer HebesatzsatzungZur Vorlage · BV-1732/2024 · Beschlussvorlage
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Der Rat der Stadt Hamm soll die Umsetzung der Grundsteuerreform gemäß den Vorgaben des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen beschließen. Die Verwaltung erhält dabei den Auftrag, die Umsetzung haushaltsneutral zu gestalten. Im Rahmen dieses Vorhabens wird eine neue Hebesatzsatzung für die Realsteuern der Stadt vorgeschlagen, welche differenzierte Hebesätze im Bereich der Grundsteuer B vorsieht.
Die Reform folgt auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, welches die bisherigen Regelungen zur Grundsteuer als unvereinbar mit dem Gleichheitssatz eingestuft hat. Das neue Modell unterscheidet bei der Wertermittlung zwischen Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken. Durch das in Nordrhein-Westfalen eingeführte Grundsteuerhebesatzgesetz haben Kommunen nun die Möglichkeit, statt eines einheitlichen Hebesatzes für die Grundsteuer B zwei unterschiedliche Sätze festzulegen: einen für Wohngrundstücke sowie einen für Nichtwohngrundstücke.
Ziel der Umsetzung ist die Aufkommensneutralität, sodass das Gesamtaufkommen der Grundsteuer für die Stadt Hamm stabil bleibt. Die jährlichen Erträge aus der Grundsteuer B belaufen sich aktuell auf rund 35,4 Millionen Euro. Während das Gesamtaufkommen unverändert bleiben soll, kann es bei einzelnen Steuerpflichtigen zu Verschiebungen in der individuellen Belastung kommen. Die neuen Grundsteuerwerte werden ab dem 1. Januar 2025 verbindlich angewendet.
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Beratungsfolge
- 10.12.2024 · Rat (24. Sitzung)
- 09.12.2024 · Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen
- 09.12.2024 · Hauptausschuss
- 2.88. Änderung der Entgeltordnung der Stadt Hamm vom 04.09.2001Zur Vorlage · BV-1745/2024 · Beschlussvorlage
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Der Rat der Stadt Hamm soll die achte Änderung der Entgeltordnung beschließen, die seit dem Jahr 2001 gültig ist. Die Vorlage sieht vor, dass die neue Fassung zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Hintergrund der Anpassung sind veränderte Rahmenbedingungen sowie Kostenentwicklungen, die eine Aktualisierung einzelner Tarife und Tatbestände erforderlich machen. Ziel der Maßnahme im Rahmen der Haushaltsplanung ist es, Möglichkeiten zur Einnahmensteigerung und Ausgabenreduzierung zu nutzen.
Ein wesentlicher Bestandteil der Änderung betrifft den Bereich der Pharmazeutisch-Technischen Lehranstalt. Auf Empfehlung der Bezirksregierung wurde eine Ergänzung vorgenommen, die die Abrechnung von Nebenkosten sowie mögliche jährliche Erhöhungen des Grundbetrages ermöglicht.
Finanziell wird durch die Neuregelung mit Einnahmen in Höhe von rund 86.000 Euro gerechnet, die verschiedenen Stadtämtern über Leistungsentgelte zufließen sollen. Die Vorlage enthält sowohl die neue Fassung der Entgeltordnung als auch einen detaillierten Vergleich zur bisherigen Regelung.
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Beratungsfolge
- 10.12.2024 · Rat (24. Sitzung)
- 09.12.2024 · Hauptausschuss
- 09.12.2024 · Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen
- 2.98. Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hamm vom 14.11.2001Zur Vorlage · BV-1746/2024 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Der Rat der Stadt Hamm berät über die 8. Änderung der Verwaltungsgebührensatzung, die zum 1. Januar 2025 in Kraft treten soll. Die vorliegende Beschlussvorlage sieht eine Anpassung bestehender Gebührentarife sowie die Neuregelung einzelner Tatbestände vor.
Im Stadtplanungsamt werden die Gebühren für die Förderung des Wohnungsbaus aufgrund veränderter Rahmenbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen und gestiegener Personalkosten angepasst. Zudem wird ein neuer Gebührentarif für die Bewilligung von Fördermitteln zur Modernisierung von Wohnraum im Bestand eingeführt, um der erwarteten Nachfrage und den aktualisierten Förderrichtlinien Rechnung zu tragen.
Ein weiterer Schwerpunkt der Änderung liegt im Vermessungs- und Katasteramt. Dort wird die Bauaktenauskunft neu strukturiert, um dem laufenden Digitalisierungsprozess der Bauaktenarchive gerecht zu werden. Die Anpassung berücksichtigt dabei sowohl die bereits vorhandenen digitalen Akten als auch die verbleibende Papierdokumentation.
Durch die Änderungen werden für verschiedene Stadtämter Einnahmen in Höhe von rund 67.000 Euro erwartet. Die Vorlage wird im Hauptausschuss sowie im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen am 9. Dezember 2024 vorberatend behandelt, bevor der Rat am 10. Dezember 2024 über den Beschluss entscheidet.
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Beratungsfolge
- 10.12.2024 · Rat (24. Sitzung)
- 09.12.2024 · Hauptausschuss
- 09.12.2024 · Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen
- 2.10Benutzungsgebühren im Rettungsdienst der Stadt Hamm ab 01.01.2025Zur Vorlage · BV-1750/2024 · Beschlussvorlage
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Die Stadt Hamm plant ab dem 1. Januar 2025 eine Anpassung der Gebührensätze im Rettungsdienst. Die vorliegende Beschlussvorlage sieht Erhöhungen für Krankentransport, Rettungstransport und Notarzteinsatz vor. So soll der Preis für einen Krankentransport von 232,00 Euro auf 296,50 Euro steigen. Beim Rettungstransport erhöht sich der Satz von 755,50 Euro auf 930,00 Euro, und die Gebühr für Notarzteinsätze soll von 846,00 Euro auf 1.276,50 Euro angehoben werden. Die Kilometergebühr für Fahrten außerhalb des Stadtgebiets bleibt bei 3,00 Euro bestehen.
Die Verwaltung begründet die Neukalkulation mit gestiegenen Kosten im Bereich der Personal- und Sachmittel sowie der medizinischen Ausstattung. Zudem wird ein zusätzlicher Rettungswagen im 24-Stunden-Betrieb eingesetzt. Die Anpassung dient der Sicherstellung der gesetzlich geforderten Kostendeckung gemäß dem Kommunalabgabengesetz NRW.
Hinsichtlich der Abrechnung von Einsätzen ohne Transport besteht derzeit Klärungsbedarf mit den Krankenkassenverbänden. Da rechtliche Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht NRW zu der Frage anhängig sind, ob solche Einsätze über die Gebühren refinanziert werden können, wurde eine einvernehmliche Regelung getroffen. Die Stadt und die Verbände warten das Ergebnis der Verfahren oder eine mögliche Änderung des Rettungsgesetzes ab. Bis zur endgültigen Klärung werden die Gebühren in voller Höhe durch die Krankenkassen übernommen.
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Beratungsfolge
- 10.12.2024 · Rat (24. Sitzung)
- 09.12.2024 · Hauptausschuss
- 09.12.2024 · Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen
- 25.11.2024 · Ausschuss für Sicherheit, Ordnung, Feuerwehr und Rettungswesen
- 3.Mitteilungen
- 3.1Benutzungsgebühren des Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetriebes Hamm (ASH) 2025: - Abfallbeseitigung - Straßenreinigung - Deponie - GrünabfallkompostierungZur Vorlage · MI-280/2024 · Mitteilungsvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Der Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetrieb Hamm (ASH) hat eine Mitteilungsvorlage zur Festlegung der Benutzungsgebühren für das Jahr 2025 vorgelegt. Die Vorlage behandelt die Bereiche Abfallbeseitigung, Straßenreinigung, Deponienutzung sowie die Grünabfallkompostierung.
Den Inhalten der Mitteilungsvorlage MI-280/2024 zufolge bleiben die Gebührenhöhen in allen genannten Bereichen für das Jahr 2025 unverändert. Da keine Kostenänderungen vorliegen, ist keine Anpassung der bestehenden Gebührensatzungen erforderlich. Dies gilt sowohl für die Abfallbeseitigung und die Straßenreinigung als auch für die Nutzung der Abfalldeponie sowie der Kompostierungsanlage.
Die Vorlage ist zur Kenntnisnahme in den Hauptausschuss, den Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen sowie in den Rat vorgesehen. Die entsprechenden Beratungen sind für Dezember 2024 angesetzt.
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- 10.12.2024 · Rat (24. Sitzung)
- 09.12.2024 · Hauptausschuss
- 09.12.2024 · Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen
- 3.2Schlammabfuhrgebührensatzung der Stadt Hamm für das Jahr 2025Zur Vorlage · MI-281/2024 · Mitteilungsvorlage
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Das Umweltamt der Stadt Hamm hat die Gebührenkalkulation für das Jahr 2025 abgeschlossen und informiert über die Festlegung der Schlammabfuhrgebühren. Nach Abschluss der Berechnungen wurde festgestellt, dass die Gebühren für die Entsorgung von Schlamm aus abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen dem Stand der Beschlussvorlage 1354/23 aus dem Jahr 2023 entsprechen. Eine Änderung der geltenden Gebührensatzung ist für das Jahr 2025 daher nicht erforderlich.
Die Kosten setzen sich weiterhin aus einer Grundgebühr von 89,85 Euro pro Entleerung sowie einer Arbeitsgebühr in Höhe von 20,95 Euro pro 0,5 Kubikmeter zusammen. Zusätzlich wird eine Abwasserabgabe von 17,90 Euro pro pflichtige Person erhoben. Die vorliegende Mitteilungsvorlage wurde zur Kenntnisnahme für den Hauptausschuss, den Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen sowie den Rat vorbereitet.
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Beratungsfolge
- 10.12.2024 · Rat (24. Sitzung)
- 09.12.2024 · Hauptausschuss
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- 3.3Marktstandsgebühren für das Jahr 2025Zur Vorlage · MI-288/2024 · Mitteilungsvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die Stadtverwaltung Hamm hat im Rahmen der Mitteilungsvorlage MI-28textup88/2024 Informationen zu den Marktstandsgebühren für das Jahr 2025 vorgelegt. Nach einer durchgeführten Gebührenbedarfsberechnung wird mitgeteilt, dass die Gebühren für die Hammer Wochenmärkte auf dem Stand verbleiben, der bereits in einer Ratssitzung im Dezember 2016 beschlossen wurde. Für das Jahr 2025 sind keine Erhöhungen vorgesehen.
Die Gebührensätze für die Marktstände setzen sich weiterhin aus zwei Kategorien zusammen. Für fest vermietete Flächen belaufen sich die Kosten auf 0,99 Euro pro Quadratmeter. Bei variabel vermieteten Flächen beträgt der Satz 1,08 Euro pro Quadratmeter, ergänzt um eine Pauschalgebühr in Höhe von 7,50 Euro pro vermieteter Fläche.
Die vorliegende Information dient zur Kenntnisnahme in den entsprechenden Gremien. Die Beratung der Vorlage ist für die Sitzungen des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen sowie des Hauptausschusses am 9. Dezember 2024 sowie für die Ratssitzung am 10. Dezember 2024 vorgesehen. Federführend für diese Mitteilung ist das Ordnungsamt.
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- 10.12.2024 · Rat (24. Sitzung)
- 09.12.2024 · Hauptausschuss
- 09.12.2024 · Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen
- 4.Verschiedenes