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Beschlussvorlage

Grundsteuerreform: Erlass einer Hebesatzsatzung

BV-1732/2024 10.12.2024 Amt für Finanzen und Controlling

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein expliziter Beschluss notiert

✦ KI-Zusammenfassung

Der Rat der Stadt Hamm soll die Umsetzung der Grundsteuerreform gemäß den Vorgaben des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen beschließen. Die Verwaltung erhält dabei den Auftrag, die Umsetzung haushaltsneutral zu gestalten. Im Rahmen dieses Vorhabens wird eine neue Hebesatzsatzung für die Realsteuern der Stadt vorgeschlagen, welche differenzierte Hebesätze im Bereich der Grundsteuer B vorsieht.

Die Reform folgt auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, welches die bisherigen Regelungen zur Grundsteuer als unvereinbar mit dem Gleichheitssatz eingestuft hat. Das neue Modell unterscheidet bei der Wertermittlung zwischen Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken. Durch das in Nordrhein-Westfalen eingeführte Grundsteuerhebesatzgesetz haben Kommunen nun die Möglichkeit, statt eines einheitlichen Hebesatzes für die Grundsteuer B zwei unterschiedliche Sätze festzulegen: einen für Wohngrundstücke sowie einen für Nichtwohngrundstücke.

Ziel der Umsetzung ist die Aufkommensneutralität, sodass das Gesamtaufkommen der Grundsteuer für die Stadt Hamm stabil bleibt. Die jährlichen Erträge aus der Grundsteuer B belaufen sich aktuell auf rund 35,4 Millionen Euro. Während das Gesamtaufkommen unverändert bleiben soll, kann es bei einzelnen Steuerpflichtigen zu Verschiebungen in der individuellen Belastung kommen. Die neuen Grundsteuerwerte werden ab dem 1. Januar 2025 verbindlich angewendet.

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