6. Änderung zur Satzung für die Städtische Musikschule Hamm
✦ KI-Zusammenfassung
Der Rat der Stadt Hamm soll die sechste Änderungssatzung zur Satzung der Städtischen Musikschule zum 1. Januar 202<0xC2>5 beschließen. Die vorliegende Beschlussvorlage (BV-1703/2024) sieht verschiedene Anpassungen in den Regelungen der Musikschule vor.
Ein wesentlicher Bestandteil der Änderung betrifft den Umgang mit ausgeliehenen Instrumenten. Um Engpässe bei der Instrumentenausgabe zu vermeiden, soll die Musikschule die Möglichkeit erhalten, die Rückgabe von Instrumenten verstärkt durchzusetzen. Zudem werden Nutzer verpflichtet, Verluste, Beschädigungen oder verspätete Rückgaben unverzüglich anzuzeigen und für daraus resultierende Schäden aufzukommen.
Im Bereich der Gebührenforderungen werden die Regelungen zur Haftung angepasst, um sie an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen. Bei Minderjährigen müssen Erziehungsberechtigte schriftlich zustimmen; zudem sollen mehrere Erziehungsberechtigte bei Gebühren- und Schadensersatzforderungen gesamtschuldnerisch haften.
Des Weiteren wird der Bereich des Elementaren Musizierens und Tanzens in die Regelungen zur Probezeit aufgenommen. Zudem werden die Gründe für einen Ausschluss aus dem Musikschulbetrieb erweitert, indem wiederholte Verstöße gegen die satzungsgemäßen Pflichten als Grundlage für einen Ausschluss ergänzt werden.
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