Genehmigung einer Dringlichkeit: Lippeaue; Regelung der Benutzung der Lippe zwischen Wehr Hamm und Brücke Münsterstraße
✦ KI-Zusammenfassung
Der Rat der Stadt Hamm hat im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung der Änderung der Straßen- und Anlagenordnung sowie der Einführung einer neuen ordnungsbehördlichen Verordnung zugestimmt. Die Änderung der bestehenden Straßen- und Anlagenordnung dient der Klarstellung, dass Gewässer erster Ordnung, wie der Datteln-Hamm-Kanal und die Lippe, nicht dem Geltungsbereich dieser Ordnung unterliegen.
Gleichzeitig wurde eine neue Verordnung zur Regelung der Benutzung der Lippe zwischen dem Wehr Hamm und der Brücke Münsterstraße beschlossen. Hintergrund ist die Freigabe des Erlebensraums Lippeaue für die Öffentlichkeit. Die Verwaltung weist darauf hin, dass im genannten Abschnitt des Flusses durch die Fernsteuerung des Wehrs Hamm unvorhersehbare und lebensgefährliche Strömungen entstehen können. Zudem besteht aufgrund der Wassertrübung keine Sicht auf das Gefälle des Flussbettes, und die Wasserqualität wird als nicht badetauglich eingestuft.
Um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen, umfasst das Verbot das Baden und Schwimmen sowie die Nutzung von Booten, Boards, Luftmatratzen und ähnlichen Gegenständen. Eine Ausnahme besteht für Wanderfahrten mit Ruder- und Paddelbooten, insbesondere für Kanuten, die ihre Boote an der bestehenden Zuwegung unterhalb des Wehres einsetzen. Ebenso bleibt die Nutzung durch Arbeits-, Aufsichts- und Rettungsboote von Behörden und Wasserrettungsorganisationen zulässig. Die Entscheidung erfolgte auf Verweis der Bezirksregierung Arnsberg zur Abwehr von Gefahren für den Menschen.
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