Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Integration
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Tagesordnung
- I.Öffentliche Sitzung
- A.Mündliche Berichte
- 1.Aktueller Sachstand zum Coronavirus
- B.Beschlussfassung durch den Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Integration
- 1.Anträge zu Teil I der Niederschrift Nr. 652/19 der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Integration vom 02.12.2019
- 2.Anträge zu Teil I der Niederschrift Nr. 669/20 der Sondersitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Integration vom 29.01.2020
- 3.Förderung einer zusätzlichen Begegnungsstätte in Trägerschaft der Arbeiterwohlfahrt Unterbezirk Ruhr-Lippe-Ems für ältere Menschen ab 2020ffZur Vorlage · 2135/19_VL · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Integration hat die Bezuschussung einer zusätzlichen Begegnungsstätte für ältere Menschen in Trägerschaft der Arbeiterwohlfahrt Unterbezirk Ruhr-Lippe-Ems beschlossen. Die Förderung soll ab dem 1. April 2020 im Sozialraum Pelkum greifen und basiert auf dem seit 2012 bestehenden Fördermodell zwischen der Verwaltung und den Trägern der Wohlfahrtspflege.
Die finanziellen Aufwendungen der Stadt Hamm belaufen sich für das Jahr 2020 auf 3.800 Euro und für das Jahr 2021 auf 5.240 Euro. Diese Beträge beinhalten eine jährliche Dynamisierung von 3,5 Prozent zur Deckung prognostizierter Kostensteigerungen. Die Zusage steht unter dem Vorbehalt der gesicherten Finanzierung sowie der Genehmigung des Haushaltssanierungsplanes für die Jahre 2021 und folgende.
Die Verwaltung wurde beauftragt, mit dem Träger einen angepassten Vertrag abzuschließen. Der Träger ist verpflichtet, der Verwaltung bis zum 30. April des Folgejahres einen Verwendungsnachweis vorzulegen, der Kosten, Finanzierung, einen Sachbericht sowie Informationen zu den Aktivitäten im Förderzeitraum umfasst. Die Bezuschussung der neuen Einrichtung wird im Rahmen der Quartiersentwicklung zur Prävention von Vereinsamung und Isolation im Leitprojekt „ÄLTERWERDEN IN HAMM“ unterstützt. Eine Überprüfung der Weiterführung der Förderung ab dem 1. Januar 2022 ist vorgesehen. Das Rechnungsprüfungsamt hat keine Bedenken gegen die Vorlage erhoben.
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- 09.03.2020 · Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Integration
- C.Anträge
- 1.Freie Fahrt auch für SGB II und SGB XII - EmpfängerZur Vorlage · 1110/19_AT · Antrag
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Mit dem Antrag 1110/19_AT aus dem Jahr 2019 wird eine Erweiterung der Prüfung von Maßnahmen im Rahmen der Fortschreibung des Nahverkehrsplans in Hamm angestrebt. Ausgangspunkt ist ein Vorschlag der CDU und SPD, den Nahverkehr für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zeitnah kostenfrei zu gestalten. Dieser Vorschlag sieht vor, dass neue Angebote und Sofortmaßnahmen nach Kriterien der Wirtschaftlichkeit und der Nachfrage auf ihre Umsetzbarkeit hin untersucht werden sollen, wobei eine Umsetzung ab dem Jahr 2023 angestrebt wird.
Ein Mitglied der ASGI-Fraktion stellt in dem Antrag die Frage nach der sozialen Ausgewogenheit dieser Regelung. Es wird die Befürchtung geäußert, dass eine exklusive Freifahrt für die Altersgruppe der unter 18-Jährigen zu einer sozialen Ungleichheit führen könnte. Daher beantragt die Antragstellerin, dass die Verwaltung im Zuge der direkten Fortschreibung des Nahverkehrsplans analog zu den bereits bestehenden Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Nachfrage auch eine kostenfreie Nutzung des Nahverkehrs für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII prüft.
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- 09.03.2020 · Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Integration
- D.Anfragen
- 1.Aktueller Stand bei der Umsetzung von Sanktionen nach dem BundesverfassungsgerichtsurteilZur Vorlage · 1149/20_AF · Anfrage
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✦ KI-Zusammenfassung
Mit der Anfrage 1149/20_AF befasst sich ein Ratsmitglied der Fraktion Die Linke mit dem aktuellen Stand der Umsetzung von Sanktionen durch das kommunale Jobcenter Hamm nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts. In Ergänzung zu einer vorangegangenen Stellungnahme werden Fragen zur Umsetzung einer bundesweit einheitlichen Übergangsregelung sowie deren Auswirkungen auf die Vorgehensweise des Jobcenters gestellt.
Ein zentraler Punkt der Anfrage betrifft die Rechtsfolgenbelehrung in Eingliederungsvereinbarungen. Das Ratsmitglied weist darauf hin, dass in den Monaten November und Dezember Vereinbarungen vorgelegt wurden, die trotz der angekündigten Aussetzung von Sanktionsbescheiden Leistungsminderungen in Höhe von 60 und 100 Prozent androhten. Hierzu werden Informationen darüber angefordert, ob die Verwendung dieser Form zulässig ist, in wie vielen Fällen ein solches Verfahren bereits stattgefunden hat und welche rechtlichen Folgen daraus entstanden sind. Zudem wird gefragt, ob die Betroffenen über den Sachverhalt informiert wurden und ob eine Anpassung der Rechtsfolgenbelehrungen bei bestehenden Leistungsberechtigten geplant ist.
Abschließend wird nach dem Informationsstand des Jobcenters bezüglich der Planungen des Landesarbeitsministeriums gefragt, wonach ein vollständiger Leistungsentzug weiterhin möglich sein soll, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Eingrenzung des betroffenen Personenkreises. Die Anfrage ist für die Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Integration am 9. März 2020 vorgesehen.
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- 09.03.2020 · Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Integration
- Aktueller Stand bei der Umsetzung von Sanktionen nach dem BundesverfassungsgerichtsurteilZur Vorlage · 1889/20_ST · Stlgnahme
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✦ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung der Stadt Hamm hat in einer Stellungnahme zur Anfrage der Ratsfraktion Die Linke den aktuellen Stand bei der Umsetzung von Sanktionen im Kommunalen Jobcenter dargelegt. Infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 und mangels einer bundeseinheitlichen Übergangsregelung orientiert sich das Jobcenter an den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit. Demnach wurden im Kommunalen Jobcenter Hamm keine Sanktionen ausgesprochen.
Bezüglich der in der Anfrage thematisierten Rechtsfolgenbelehrungen in Eingliederungsvereinbarungen erklärte die Verwaltung, dass eine fehlerhafte Verknüpfung in der elektronischen Datenverarbeitung dazu führte, dass unzutreffende Informationen zu Sanktionen eingefügt wurden. Dieser Fehler wurde nach Bekanntwerden behoben und die Mitarbeitenden wurden informiert. Da Sanktionen auf fehlerhafte Rechtsfolgenbelehrungen nicht wirksam sind, entstehen den betroffenen Leistungsberechtigten keine Nachteile. Eine genaue Anzahl der betroffenen Fälle lässt sich laut Verwaltung nicht valide auswerten. Eine Information der Betroffenen erfolgt im Rahmen der regelmäßigen Fortschreibung der Eingliederungsvereinbarungen in persönlichen Gesprächen.
Hinsichtlich der weiteren Entwicklung und der Planungen des Landesministeriums liegen der Verwaltung keine Informationen vor, über die über die bereits bestehende Anwendung der Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit hinausgegangen werden könnte.
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- 09.03.2020 · Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Integration
- 2.Erstausstattung SGB IIZur Vorlage · 1150/20_AF · Anfrage
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✦ KI-Zusammenfassung
Mit der Anfrage 1150/20_AF befasst sich der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Integration mit der Erbringung von Leistungen zur Erstausstattung von Wohnungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II durch das kommunale Jobcenter Hamm. Ein Ratsmitglied der Fraktion Die Linke weist darauf hin, dass Leistungsberechtigte die Beschaffung von Gegenständen über Gutscheine derzeit auf zwei spezifische Anbieter in Bergkamen und Hamm beschränkt sieht, wodurch eine eigenverantwortliche Beschaffung über alternative Anbieter oder den Gebrauchtmöbelmarkt nicht möglich sei.
Im Rahmen der Anfrage werden verschiedene Fragen zur Verfahrensweise gestellt. Es wird um Klärung gebeten, ob die genannten Leistungen ausschließlich als Sachleistung in der beschriebenen Form erbracht werden und ob im Einzelfall von dieser Vorgehensweise abgewichen werden kann sowie unter welchen Bedingungen dies möglich ist. Zudem wird nach der Dauer der Vereinbarungen mit den beteiligten Unternehmen, den zugrunde gelegten Kriterien sowie der Frage gefragt, ob es sich um eine lokale Regelung des Jobcenters Hamm oder um eine bundesweite Vorgehensweise handelt. Des Weiteren wird die Frage aufgeworfen, ob das Jobcenter durch diese Methode die Eigenverantwortung der Betroffenen fördert oder wie eine Aufklärung über alternative Beschaffungsmöglichkeiten erfolgt, sofern keine reine Sachleistung vorliegt.
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- 09.03.2020 · Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Integration
- Erstausstattung SGB IIZur Vorlage · 1890/20_ST · Stlgnahme
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✦ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung der Stadt Hamm hat im Rahmen einer Stellungnahme zur Anfrage der Ratsfraktion Die Linke erläutert, wie das Kommunale Jobcenter (KJC) die Erstausstattung für Wohnungen nach § 24 Abs. 3 SGB II erbringt. Hintergrund der Anfrage war die Frage, ob Leistungsberechtigte auf die Nutzung bestimmter Anbieter durch ein Gutscheinverfahren beschränkt sind und ob eine eigenverantwortliche Beschaffung ausgeschlossen ist.
Nach Angaben der Verwaltung erfolgt die Bewilligung des Bedarfs im Rahmen von Einzelfallentscheidungen. Während die Sicherstellung der Hausratgrundausstattung als pauschalierte Geldleistung möglich ist, werden Möbel und Elektrogeräte wie Herde, Waschmaschinen oder Kühlschränke zumeist als Sachleistung über ein Gutscheinverfahren bereitgestellt. Die Verwaltung führt hierzu regelmäßige Kostenermittlungen bei in Hamm ansässigen Anbietern durch, um die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu wahren. Die Nutzung von Fachbetrieben im Gutscheinverfahren dient laut Verwaltung dazu, die fachgerechte Installation sowie die Gewährleistung der Geräte sicherzustellen.
Eine Beschränkung auf Sachleistungen besteht nicht grundsätzlich, da die Leistungsträger gesetzlich die Wahl zwischen Sach- und Geldleistungen haben. Eine eigenverantwortliche Beschafffung durch die Antragstellenden ist möglich, sofern diese darlegen können, warum eine Erbringung als Sachleistung im jeweiligen Einzelfall nicht in Betracht kommt. Die Beratung der Leistungsberechtigten über ihre rechtlichen Möglichkeiten erfolgt durch das KJC im Rahmen der persönlichen Vorsprache.
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- 09.03.2020 · Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Integration
- 3.Förderung der Integration in HammZur Vorlage · 1160/20_AF · Anfrage
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Die Ratsgruppe Wählergruppe Pro Hamm hat im Rahmen einer Anfrage an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Integration Informationen zur städtischen Förderung von Integrationsprojekten in Hamm angefordert. Hintergrund der Anfrage ist ein Medienbericht vom 18. Februar 2020, wonach die Stadt jährlich etwa 100.000 Euro für Integrationsprojekte ausgebe, was laut der Ratsgruppe nicht explizit im Doppelhaushalt 2019/20 aufgeführt sei.
Die Anfrage umfasst mehrere spezifische Fragen. Die Ratsgruppe bittet um eine Aufstellung der städtischen Fördersummen für den Zeitraum von 2014 bis 2020. Zudem wird eine Liste konkreter Projekte angefordert, die in diesem Zeitraum mit mehr als 500 Euro gefördert wurden. Diese Auflistung soll den Veranstalter, die Zielsetzung sowie die Zielgruppe der jeweiligen Maßnahmen enthalten.
Des Weiteren möchte die Ratsgruppe erfahren, nach welchen Kriterien die Auswahl der Antragsteller erfolgt und ob hierfür kommunale Richtlinien existieren. Zudem wird nach der Durchführung und den Ergebnissen etwaiger Evaluationen der Integrationsförderung zwischen 2014 und 2020 gefragt. Abschließend wird die Verwaltung gefragt, ob ein Sachstandsbericht zum Projekt „Moscheen für Integration – Öffnung, Vernetzung, Kooperation“ des Goethe-Instituts erstellt wird, um über die teilnehmenden Akteure und inhaltliche Schwerpunkte zu informieren.
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- 09.03.2020 · Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Integration
- Förderung der Integration in HammZur Vorlage · 1891/20_ST · Stlgnahme
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Die Verwaltung hat in einer Stellungnahme auf eine Anfrage der Ratsgruppe Wählergruppe Pro Hamm zur Förderung der Integration geantwortet. Die jährlichen Gesamtkosten für diese Maßnahmen belaufen sich auf etwa 100.000 Euro. Diese Summe setzt sich aus KOMM-AN-Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen in Höhe von circa 69.000 Euro, städtischen Mittel für Sprachkurse in Höhe von etwa 25.000 Euro sowie Fördermitteln des Integrationsrates in Höhe von circa 11.000 Euro zusammen. Im Rahmen des Programms KOMM-AN wurden zwischen 2016 und 2020 Bewilligungen im Bereich von rund 68.700 Euro vergeben. Die Ausgaben für Sprachkurse lagen in den Jahren 2014 bis 2015 zwischen etwa 22.277 Euro und 29.432 Euro. Zudem wird das Projekt „Moscheen für Integration“, welches durch das Goethe-Institut koordiniert wird, bis zum Sommer 2021 mit 50.000 Euro gefördert.
Ein Kooperationspartner beteiligt sich zudem durch die Entsendung von Fach- und Lehrkräften an einem von der Stadt Hamm eingerichteten Qualitätszirkel zur Standardisierung und Weiterentwicklung von Modulen in den Bereichen Didaktik, Methodik, Organisation sowie Lehr- und Lernmaterial. Auf Antrag kann der Kooperationspartner einen Zuschuss für die Kinderbetreuung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern in Höhe von 7,50 Euro pro Unterrichts- oder Gesprächsstunde erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Betreuung nicht aus eigenen Mitteln sichergestellt werden kann, eine geeignete Betreuungskraft eingesetzt wird und bei Antragstellung mindestens drei Kinder benannt werden. Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten, wobei Anwesenheitslisten als Nachweis für den Verwendungsnachweis zu führen sind. Die Kooperationspartner schließen hierzu eine entsprechende Vereinbarung.
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- 09.03.2020 · Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Integration
- 4.Stellenplan Abteilung Integrationsmanagement, Sachgebiet Förderung MigrantenorganisationenZur Vorlage · 1161/20_AF · Anfrage
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Die Ratsgruppe Wählergruppe Pro Hamm hat im Rahmen einer Anfrage an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Integration Informationen zum Stellenplan der Abteilung Integrationsmanagement, speziell zum Sachgebiet Förderung Migrantenorganisationen, angefordert. Hintergrund der Anfrage ist ein Informationsblatt des Amtes für Soziale Integration und Migration vom 12. Februar 2020, das sich an Migrantenvereine bezüglich der Bezuschussung von Projekten zur Förderung von Integrations- und Bildungsmaßnahmen richtet.
Die Ratsgruppe weist darauf hin, dass die Vergabe von Mitteln durch den Integrationsrat der Stadt Hamm in den vergangenen fünf Jahren rückläufig war und die Mittel in einem geringeren Umfang abgerufen wurden. In diesem Zusammenhang bittet die Ratsgruppe die Stadtverwaltung um die Beantwortung konkreter Fragen. Erfragt wird die Höhe des Budgets des Integrationsrats für das Jahr 2020 sowie die Budgetentwicklung im Zeitraum von 2014 bis 2020. Zudem sollen die tatsächlich abgerufenen Mittel und die verbliebenen Restsummen für die Jahre 2014 bis 2020 aufgelistet werden, ergänzt um die Anzahl der Antragsteller pro Jahr. Abschließend wird die Verwaltung gefragt, ob ein Defizit beim Abrufen der Fördergelder anerkannt wird und welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Antragstellung beim Integrationsrat zu fördern.
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- 09.03.2020 · Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Integration
- Stellenplan Abteilung Integrationsmanagement, Sachgebiet Förderung MigrantenorganisationenZur Vorlage · 1893/20_ST · Stlgnahme
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Die Ratsgruppe Wählergruppe Pro Hamm hat im Rahmen einer Anfrage zur Förderung von Integrations- und Bildungsmaßnahmen Fragen zur Budgetentwicklung und zur Nutzung der Mittel des Integrationsrats gestellt. Im Zentrum der Anfrage stand die Beobachtung, dass die Abrufe der Mittel in den vergangenen Jahren rückläufig waren.
Die Verwaltung legte hierzu eine Übersicht der Haushaltsdaten für den Zeitraum von 2014 bis 2020 vor. Während das Budget im Jahr 2014 bei 6.000 Euro lag, wurde es im Jahr 2017 auf 11.000 Euro erhöht, um der Nachfrage gerecht zu werden. Die tatsächlich gewährten Zuschüsse variierten in diesem Zeitraum: So wurden 2016 mit 10.050 Euro die höchsten Mittel an 34 Institutionen ausgezahlt, während im Jahr 2019 lediglich 1.778 Euro an 7 Institutionen flossen. Für das Jahr 2020 lagen zum Zeitpunkt der Stellungnahme noch keine Anträge vor.
Ein Defizit beim Abrufen der Fördergelder erkennt die Verwaltung nicht an. Zur Unterstützung der Vereine setzt die zuständige Fachabteilung Integrationsmanagement Integrationscoaches ein, die bei der Planung und Antragstellung beraten. Die Verwaltung wies darauf hin, dass das Verfahren zur Zuschussgewährung im Jahr 2018 aufgrund der hohen Arbeitsintensität bei der Prüfung von Verwendungsnachweisen modifiziert wurde. Seitdem ist die Beifügung einer Finanzplanung Voraussetzung für die Bewilligung. Ein Informationsschreiben vom Februar 2020 diente dazu, die Vereine erneut über die Förderoptionen zu informieren.
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Beratungsfolge
- 09.03.2020 · Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Integration
- E.Verschiedenes