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Stlgnahme

Erstausstattung SGB II

1890/20_ST

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein Ergebnis notiert

✦ KI-Zusammenfassung

Die Verwaltung der Stadt Hamm hat im Rahmen einer Stellungnahme zur Anfrage der Ratsfraktion Die Linke erläutert, wie das Kommunale Jobcenter (KJC) die Erstausstattung für Wohnungen nach § 24 Abs. 3 SGB II erbringt. Hintergrund der Anfrage war die Frage, ob Leistungsberechtigte auf die Nutzung bestimmter Anbieter durch ein Gutscheinverfahren beschränkt sind und ob eine eigenverantwortliche Beschaffung ausgeschlossen ist.

Nach Angaben der Verwaltung erfolgt die Bewilligung des Bedarfs im Rahmen von Einzelfallentscheidungen. Während die Sicherstellung der Hausratgrundausstattung als pauschalierte Geldleistung möglich ist, werden Möbel und Elektrogeräte wie Herde, Waschmaschinen oder Kühlschränke zumeist als Sachleistung über ein Gutscheinverfahren bereitgestellt. Die Verwaltung führt hierzu regelmäßige Kostenermittlungen bei in Hamm ansässigen Anbietern durch, um die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu wahren. Die Nutzung von Fachbetrieben im Gutscheinverfahren dient laut Verwaltung dazu, die fachgerechte Installation sowie die Gewährleistung der Geräte sicherzustellen.

Eine Beschränkung auf Sachleistungen besteht nicht grundsätzlich, da die Leistungsträger gesetzlich die Wahl zwischen Sach- und Geldleistungen haben. Eine eigenverantwortliche Beschafffung durch die Antragstellenden ist möglich, sofern diese darlegen können, warum eine Erbringung als Sachleistung im jeweiligen Einzelfall nicht in Betracht kommt. Die Beratung der Leistungsberechtigten über ihre rechtlichen Möglichkeiten erfolgt durch das KJC im Rahmen der persönlichen Vorsprache.

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