Denkmalbereich Nr. 2 - Ostring - hier: Offenlegungsbeschluss
✦ KI-Zusammenfassung
Die Stadt Hamm plant die öffentliche Auslegung des Entwurfs zur Denkmalbereichssatzung Nr. 2 – Ostring. Die Vorlage sieht vor, den Entwurf nebst Begründung und dem Gutachten des zuständigen Denkmalfachamtes für die Dauer eines Monats öffentlich zugänglich zu machen. Der betroffene Bereich umfasst etwa 1,7 Hektar am Ostring, einschließlich der Wohnbebauung Ostring 4 bis 15 sowie der angrenzenden öffentlichen Grünanlage mit Pergola, Musikpavillon und Bärenbrunnen.
Das Ziel der Satzung ist die Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes dieses Ensembles, das aus Einzel- und Doppelvillen zwischen 1914 und 1924 besteht. Der Geltungsbereich umfasst zudem die zugehörigen Garten- und Freiflächen sowie den Straßenraum.
Das Verfahren erfolgt auf Grundlage des Denkmalschutzgesetzes NRW. In den bisherigen Beteiligungsprozessen äußerten die LWL-Archäologie für Westfalen sowie das Polizeipräsidium Hamm keine Einwände gegen die Aufstellung der Satzung. Die Energie- und Wasserversorgung Hamm GmbH gab Hinweise auf anstehende Verlegungen von Fernwärmeleitungen im Bereich des Ostrings. Die Verwaltung stellte dazu fest, dass die Erreichbarkeit und Betriebssicherheit der Versorgungssysteme durch die Satzung nicht beeinträchtigt werden, da bauliche Veränderungen an der Fahrbahndecke gemäß den Erlaubnispflichten der Satzung anzuzeigen und abzustimmen sind.
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