Änderung der Rechtsgrundlagen für den Umgang mit Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf dem Gebiet der Stadt Hamm
✦ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung der Stadt Hamm informiert über Änderungen der Rechtsgrundlagen für den Umgang mit Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf dem Stadtgebiet. Grundlage der Mitteilungsvorlage 0166/23_MV ist die Anpassung des Baugesetzbuchs (BauGB) sowie des Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW).
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien im Städtebaurecht wurde der § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB zum 1. Januar 2023 neu gefasst. Demnach gelten Freiflächen-PV-Anlagen im Außenbereich nun als bauplanungsrechtlich privilegiert, sofern sie sich in einem Abstand von bis zu 200 Metern zu Autobahnen oder mehrgleisigen Schienenwegen des übergeordneten Netzes befinden. Für diese privilegierten Vorhaben ist die Aufstellung von Bebauungsplänen nicht mehr erforderlich. Auf dem Stadtgebiet Hamm sind hiervon insbesondere die Autobahnen A1 und A2 sowie Schienentrassen in Richtung Soest, Münster, Bielefeld, Dortmund, Hagen und Lünen betroffen. Die zuvor in der Vorlage 0841/22 festgelegten Kriterien sind für diese spezifischen Vorhaben nicht mehr wirksam.
Für alle weiteren Freiflächen-PV-Vorhaben, die nicht unter die neue Privilegierung fallen – etwa auf Brachflächen oder in größeren Abständen zu Verkehrswegen –, bleibt die bisherige Vorgehensweise der Stadt Hamm bestehen. Hier ist weiterhin die Aufstellung eines Bebauungsplanes notwendig. Die Anpassungen im Landesentwicklungsplan NRW durch den LEP-Erlass „Erneuerbare Energien“ decken sich mit der bestehenden Praxis der Stadt, weshalb hier kein Anpassungsbedarf besteht.
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- 28.03.2023kein Ergebnis hinterlegt
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