Kommunale Pflegebedarfsplanung für Pflegeeinrichtungen im Zeitraum 2026 - 2029
✦ KI-Zusammenfassung
Der Rat der Stadt Hamm soll über eine Änderung der kommunalen Pflegebedarfsplanung für den Zeitraum 2026 bis 2029 entscheiden. Die vorliegende Beschlussvorlage des Amtes für Soziales, Wohnen und Pflege sieht vor, den bisherigen Beschluss zur Durchführung einer verbindlichen Pflegebedarfsplanung gemäß § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Stattdessen soll eine unverbindliche örtliche Planung nach den Vorgaben des § 7 Abs. 1 bis 5 APG NRW durchgeführt werden.
Die Verwaltung wird beauftragt, die örtliche Planung sowie die Umsetzung von Maßnahmen zum Stichtag 31. Dezember eines jeden zweiten Jahres zusammenzustellen und zu veröffentlichen. Der Pflegebericht soll künftig neben der stationären Versorgung auch die Kurzzeit-, Tagespflege sowie Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen erfassen.
Die Begründung der Verwaltung führt aus, dass die bestehende Infrastruktur die pflegerische vollstationäre Versorgung abdeckt und laut aktuellen Analysen sowie demografischen Prognosen bis 2029 kein Bedarf an zusätzlichen stationären Pflegeplätzen besteht. Zudem wird auf veränderte Refinanzierungsbedingungen und den Fachkräftemangel verwiesen. Eine Entscheidung über die Wiedereinführung einer verbindlichen Planung kann zukünftig im Rahmen der Vorlage der örtlichen Planung nach Vorberatung in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege getroffen werden. Die vorliegende Planung für 2026 bis 2029 hält an der Einschätzung fest, dass ausreichend Pflegeplätze zur Verfügung stehen.
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Beratungsfolge
- 13.10.2026anstehend
- 12.10.2026anstehend
- 05.10.2026anstehend