Verbindliche Bedarfsplanung für Pflegeeinrichtungen im Zeitraum 2022 – 2025
✦ KI-Zusammenfassung
Der Rat der Stadt Hamm hat im Rahmen der Beschlussvorlage 0891/22 die verbindliche Bedarfsplanung für stationäre Pflegeplätze für den Zeitraum 2022 bis 2025 beschlossen. Mit dieser Entscheidung hält die Stadt an ihrem Grundsatzbeschluss aus dem Jahr 2015 fest, die Förderung von stationären Plätzen gemäß den Vorgaben des Alten- und Pflegegesetzes NRW an einen gesamtstädtischen Bedarf zu knüpfen.
Die vorliegende Planung kommt zu dem Ergebnis, dass im Zeitraum von 2022 bis 2025 kein weiterer Bedarf an stationären Pflegeplätzen in Hamm besteht. Die Stadt geht davon aus, dass unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Bürgerinnen und Bürger ausreichend Plätze zur Verfügung stehen.
Hintergrund der Planung ist die kommunale Steuerungskompetenz für die Pflegeinfrastruktur, die durch das Alten- und Pflegegesetz NRW gestärkt wurde. Die Stadt nutzt das Instrument der verbindlichen Bedarfsplanung, um die Förderung neuer Einrichtungen an den tatsächlichen Bedarf zu binden. Besteht laut Planung kein Bedarf, können Investoren zwar weiterhin neue Plätze errichten, können jedoch keine Refinanzierung der Investitionskosten über das Pflegewohngeld beanspruchen. Die Bedarfsplanung wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben jährlich fortgeschrieben und dem Rat zur Entscheidung vorgelegt. Die Mitglieder der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege wurden vorab über den Plan zur Beratung informiert.
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Dokumente
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Beratungsfolge
- 13.12.2022kein Ergebnis hinterlegt
- 12.12.2022kein Ergebnis hinterlegt
- 05.12.2022kein Ergebnis hinterlegt
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