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Beschlussvorlage

Verlängerung der Optionsfrist zum neuen Umsatzsteuerrecht § 2b USTG

0125/20_VL

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein Ergebnis notiert

✦ KI-Zusammenfassung

Die Stadtverwaltung legt dem Rat eine Beschlussvorlage zur Kenntnisnahme vor, die die Verlängerung der Optionsfrist im Rahmen des neuen Umsatzsteuerrechts betrifft. Hintergrund ist die Neuregelung der Steuerpflicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 2b UStG.

Bisher war die Stadt Hamm über eine Übergangsregelung dazu berechtigt, die bisherige Rechtslage bis zum 31.12.2020 anzuwenden. Dies diente dazu, die notwendigen Prozesse zur Umsetzung der Reform sowie Umstellungen im Rechnungswesen einzurichten. Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde diese Übergangsfrist nun durch den neu eingefügten § 27 Abs. 22a UStG bis zum 31.12.2022 verlängert. Der Gesetzgeber begründet diesen Aufschub mit dem Schutz der interkommunalen Zusammenarbeit und der Leistungsfähigkeit der Kommunen, wobei die Situation durch die Pandemie zusätzlich beeinflusst wurde.

Die Verwaltung führt aus, dass für die Inanspruchnahme dieser Verlängerung kein neuer Antrag beim Finanzamt erforderlich ist. Da seitens des Bundesministeriums der Finanzen noch Anwendungsfragen zum neuen Recht offenstehen, hat die Konzernsteuerung entschieden, die Option für Leistungen, die vor dem 01.01.2023 erbracht werden, weiterhin nach der alten Rechtslage auszuüben. Es werden keine finanziellen Nachteile durch diese Verlängerung erwartet.

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