Verbindliche Pflegebedarfsplanung für Pflegeeinrichtungen für den Zeitraum 2020 bis 2023
✦ KI-Zusammenfassung
Der Rat der Stadt Hamm hat im Rahmen der Beschlussvorlage 0102/20 die verbindliche Pflegebedarfsplanung für stationäre Pflegeeinrichtungen für den Zeitraum von 2020 bis 2023 verabschiedet. Mit dieser Entscheidung hält das Gremium an einem Grundsatzbeschluss aus dem Jahr 2015 fest. Demnach ist die Förderung von stationären Plätzen gemäß § 11 Abs. 7 des Alten- und Pflegegesetzes NRW an einen gesamtstädtischen Bedarf gekoppelt.
Die Verwaltung legt dar, dass die jährliche Fortschreibung der Bedarfsplanung in den vergangenen Jahren mit der allgemeinen Pflegeplanung verknüpft wurde. Da zum Zeitpunkt der Vorlage keine aktuellen Zahlen aus der Pflegestatistik vorlagen und die Kapazitäten durch die Corona-Pandemie gebunden waren, beschränkt sich die aktuelle Planung auf die verpflichtende Bedarfsprüfung für stationäre Pflegeplätze.
Die vorliegende Planung kommt zu dem Ergebnis, dass im Zeitraum von 2020 bis 2023 kein weiterer Bedarf an zusätzlichen stationären Pflegeplätzen in Hamm besteht. Unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Bürgerinnen und Bürger wird davon ausgegangen, dass ausreichend Kapazitäten zur Verfügung stehen. Der Entwurf des Pflegebedarfsplans wurde der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege zur Beratung vorgelegt, wobei keine Einwände oder Anmerkungen seitens dieses Gremiums erhoben wurden.
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Dokumente
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Beratungsfolge
- 22.11.2021kein Ergebnis hinterlegt
- 15.12.2020kein Ergebnis hinterlegt
- 14.12.2020kein Ergebnis hinterlegt
- 07.12.2020kein Ergebnis hinterlegt
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