Grundsteuerreform: einheitlicher Hebesatz
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage BV-78/26 des Amtes für Finanzen und Controlling sieht die Rückkehr zu einem einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer B in der Stadt Hamm vor. Die Anpassung soll rückwirkend zum 1. Januar 2026 erfolgen. Hintergrund der Vorlage sind Urteile der Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen und Düsseldorf, welche die rechtliche Unwirksamkeit differenzierter Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke belegen. Zuvor hatte der Rat der Stadt Hamm zum 1. Januar 2025 unterschiedliche Sätze eingeführt, um die Belastung für Wohnraum zu begrenzen.
Um fiskalische Risiken zu vermeiden und den Haushaltsansatz für das Jahr 2026 in Höhe von 35,8 Millionen Euro zu sichern, wird die Wiedereinführung eines einheitlichen Hebesatzes von 834 % vorgeschlagen. Dieser Satz soll sowohl für Wohngrundstücke als auch für Nichtwohngrundstücke gelten, wodurch die bisherigen Sätze von 678 % beziehungsweise 1.356 % ersetzt werden. Die Verwaltung weist darauf hin, dass bei einer Rückkehr auf einen Hebesatz von 600 % ein Ausfallrisiko von 10,4 Millionen Euro bestünde, während eine Angleichung an 678 % ein Risiko von 6,7 Millionen Euro zur Folge hätte.
Die Verabschiedung der neuen Hebesatzsatzung ist als Beschlussvorschlag formuliert. Die Beratung der Vorlage erfolgt vorberatend im Haupt-, Personal- und Finanzausschuss am 16. März 2026 und beschließend im Rat am 24. März 2026. Eine Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes an der Vorlage liegt nicht vor.
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Dokumente
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Beratungsfolge
- 24.03.2026kein Ergebnis hinterlegt
- 16.03.2026kein Ergebnis hinterlegt
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