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Beschlussvorlage

Grundsteuerreform: einheitlicher Hebesatz

BV-78/26 24.03.2026 Amt für Finanzen und Controlling

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein expliziter Beschluss notiert

✦ KI-Zusammenfassung

Mit der Beschlussvorlage BV-78/26 wird vorgeschlagen, die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Hamm rückwirkend zum 1. Januar 2026 anzupassen. Ziel ist die Rückkehr zu einem einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer B und damit das Ende der Differenzierung zwischen Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken.

Die Grundlage für diesen Vorschlag bilden aktuelle Urteile der Verwaltungsgerichte. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in einem Urteil vom 4. Dezember 2025 entschieden, dass eine Privilegierung von Wohngrundstücken zulasten von Nichtwohngrundstücken gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstößt, sofern keine hinreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt. Das Gericht stellte fest, dass rein fiskalische Erwägungen oder die Sicherung der Aufkommensneutralität eine solche Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Ein weiteres Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. März 2026 untermauerte diese Rechtsauffassung, indem es eine differenzierende Hebesatzsatzung in einer anderen Kommune für teilnichtig erklärte.

Zuvor hatte die Stadt Hamm die durch das Landesrecht Nordrhein-Westfalen eingeräumte Option genutzt, unterschiedliche Hebesätze festzulegen, um die Auswirkungen der Grundsteuerreform sozialverträglich zu gestalten. Angesichts der nun vorliegenden gerichtlichen Begründungen sieht die Vorlage die Rückkehr zum einheitlichen Hebesatz vor, um die rechtliche Sicherheit der Steuerfestsetzung wiederherzustellen.

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