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Stellungnahme

Verpflichtungserklärungen / Besuchseinladungen nach § 68 AufenthG – Ablehnungen, Kosten, Einkommensanforderungen, Vergleich mit anderen Kommunen, Änderungen seit 2015

AF-31/26-ST Ausländer- und Flüchtlingsamt

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein Ergebnis notiert

✦ KI-Zusammenfassung

Die Verwaltung hat in einer Stellungnahme zur Anfrage der Fraktion Pro Hamm / BSW die Verfahren und Anforderungen für die Erteilung von Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG erläutert. Für den Zeitraum von 2020 bis 2025 wurden Bearbeitungszahlen zwischen 326 und 910 Fällen ausgewiesen. Die Gebühr für die Ausstellung beträgt 29,00 Euro und wird nicht erstattet.

Zur Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit sind Einkommensnachweise der letzten drei Monate sowie ein gültiges Ausweisdokument einzureichen. Die Bonitätsprüfung orientiert sich an den bundeseinheitlichen Vorgaben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat. Dabei muss der pfändbare Anteil am Einkommen mindestens die Hälfte des Regelbedarfs für Erwachsene bzw. ein Viertel des Regelbedarfs für Minderjährige decken. Als Alternative zur Einkommensprüfung kann eine Sicherheitsleistung in Höhe des sechsfachen Regelbedarfs für Erwachsene oder des dreifachen Regelbedarfs für Minderjährige erbracht werden.

Die Verwaltung legt für die Einkommensprüfung spezifische Netto-Mindestwerte fest, die beispielsweise bei 1.960,00 Euro für alleinstehende, nicht unterhaltspflichtige Personen liegen. Bei unzureichendem Einkommen sind zusätzliche Sicherheiten, etwa über Sperrkonten, nachzuweisen, deren Freigabe nach der Ausreise erfolgt. Verpflichtungserklärungen für Kurzaufenthalte werden bei vollständigen Unterlagen in der Regel direkt im Termin ausgestellt. Weitere Digitalisierungsmaßnahmen oder die Erhebung spezifischer Bearbeitungszeiten sind derzeit nicht vorgesehen. Informationen zum Verfahren sind auf der städtischen Internetseite abrufbar.

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