Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen der Stadt Hamm für das Jahr 2026
✦ KI-Zusammenfassung
Die Stadt Hamm plant die zehnte Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen für das Jahr 2026. Hintergrund der Anpassung ist das Ende einer Übergangsfrist zur Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetzes zum 31. Dezember 2025. Durch diese Änderung werden verschiedene Bestattungsleistungen der Umsatzsteuer unterworfen, weshalb die Satzung so angepasst wird, dass die Steuer ausgewiesen werden kann. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2020.
Sollte das Bundesfinanzministerium seine Rechtsauffassung zu diesem Sachverhalt ändern, sieht die Vorlage vor, dass die Verwaltung die Satzung erneut anpasst und die Umsatzsteuer erstattet. Die Gebühren werden auf Basis einer Bedarfsberechnung kostendeckend erhoben. Eventuelle Über- oder Unterdeckungen werden im Gebührenhaushalt in den Folgejahren ausgeglichen, wodurch die Regelung haushaltsneutral bleibt. Der städtische Eigenanteil beinhaltet dabei Aufwendungen, die nicht auf die Gebührenzahler umgelegt werden können, wie etwa die Pflege von allgemeinen Grünflächen und Vorratsflächen.
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Beratungsfolge
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