Umsetzung der Vorgaben der Umsatzbesteuerung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 2b UStG ab dem 01.01.2026 und Beendigung der Übergangsfrist zum 31.12.2025.
✦ KI-Zusammenfassung
Der Rat der Stadt Hamm soll beschließen, die gesetzlichen Vorgaben zur Umsatzbesteuerung für juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 2b UStG ab dem 1. Januar 2026 umzusetzen und die bisherige Übergangsfrist zum 31. Dezember 2025 zu beenden.
Bisher ist die Stadt Hamm lediglich im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch tätig, während hoheitliche Tätigkeiten sowie die Vermögensverwaltung nicht umsatzsteuerbar bleiben. Mit der Neuregelung entfällt diese Differenzierung zwischen dem hoheitlichen Bereich und Betrieben gewerblicher Art, sodass künftig jede Leistung potenziell umsatzsteuerpflichtig sein kann. Grundlage für diesen Schritt sind Vorgaben der Finanzbehörden aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Juni 2024 bezüglich des Vorsteuerabzuges.
Für das Haushaltsjahr 2026 wird ein positiver Beitrag von rund 200.000 Euro in die Haushaltsplanung erwartet. Die erforderlichen Prozessveränderungen und Umstellungen im Rechnungswesen wurden bereits vorgenommen. Zudem werden strukturelle und technische Voraussetzungen geschaffen, um steuerrechtliche Risiken zu erkennen und Optimierungsspielräume zu nutzen. Zur Minimierung von Haftungsrisiken wird begleitend ein Tax Compliance Management System installiert.
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Beratungsfolge
- 09.12.2025kein Ergebnis hinterlegt
- 08.12.2025kein Ergebnis hinterlegt
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