Wahl von Mitgliedern für die Veranstaltergemeinschaft für lokalen Rundfunk
✦ KI-Zusammenfassung
Der Rat der Stadt Hamm soll im Rahmen der Beschlussvorlage BV-240/25 zwei Mitglieder für die Veranstaltergemeinschaft des lokalen Rundfunks, die „Lippewelle Hamm e.V.“, bestimmen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen. Da die Zulassung eines lokalen Rundfunkprogramms an eine als Verein organisierte Veranstaltergemeinschaft gebunden ist, sieht das Gesetz spezifische Regelungen für die Besetzung dieser Gremien vor.
Neben dem Rat der Stadt können auch verschiedene gesellschaftliche Akteure wie Kirchen, Arbeitgeberverbände oder Wohlfahrtsverbände jeweils ein Mitglied benennen. Im Gegensatz zu diesen Stellen ist dem Rat der kreisfreien Stadt die Benennung von zwei Mitgliedern gestattet. Die Auswahl der Ratsmitglieder erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens.
Das Landesmediengesetz schreibt zudem vor, dass Stellen, die mehr als ein Mitglied bestimmen, mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt sein müssen. Der Oberbürgermeister nimmt als Mitglied der Stadtvertretung an diesem Wahlvorgang mit Stimmrecht teil. Mit der Beschlussvorlage sind keine finanziellen Auswirkungen oder klimarelevante Aspekte verbunden.
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