Vorkaufsrecht (VKR) § 24 BauGB Allgemeines Vorkaufsrecht zu Gunsten der Stadt Hamm in den Kaufvertrag Urkundenverzeichnis (UVZ) 267/22 des Notars Jochen Bielefeld, Hamm vom 11.04.2022.
✦ KI-Zusammenfassung
Die Stadtverwaltung Hamm beabsichtigt, das allgemeine Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für eine Grundstücksfläche in Westtünnen auszuüben. Gegenstand der Beschlussvorlage 0827/22_VL ist eine unvermesste Teilfläche von etwa 1.000 m² aus der Gemarkung Westtünnen, die im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen ist. Ein bereits bestehender Kaufvertrag sieht den Verkauf der Fläche zu einem vorläufigen Preis von 85.000 Euro vor.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Vorkaufsrecht unter Vorbehalt der gesicherten Finanzierung auszuüben oder einen identischen Kaufvertrag mit dem Verkäufer abzuschließen. Alternativ können Abwendungsvereinbarungen mit den Vertragsparteien getroffen werden, sofern die Stadt Hamm dabei rechtlich und wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird. Für die Abwicklung der Vorkaufsrechtsausübung kann die Verwaltung externe juristische Beratung hinzuziehen.
Der Erwerber des Grundstücks soll nach Abschluss der Baulandentwicklung die Option erhalten, ein städtisches Wohnbaugrundstück im Bereich dieses Vorkaufsrechtsfalls zur Eigennutzung zu erwerben. Die Entscheidung über eine solche Erwerbsoption obliegt dem Ermessen der Verwaltung und unterliegt künftigen Verkaufsbeschlüssen der politischen Gremien. Die geschätzten Aufwendungen für die Vorkaufsrechtsabwicklung belaufen sich auf 95.000 Euro inklusive Nebenkosten, wobei die entsprechenden Mittel im Haushalt zur Verfügung stehen.
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Beratungsfolge
- 21.06.2022kein Ergebnis hinterlegt
- 20.06.2022kein Ergebnis hinterlegt
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