Einwendung gegen den Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Hamm für die Haushaltsjahre 2022 und 2023
✦ KI-Zusammenfassung
Im Rahmen des Verfahrens zur Haushaltssatzung der Stadt Hamm für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wurde eine Einwendung gegen den Entwurf vorgelegt. Die Einwendung bezieht sich auf die Thematik des Straßenverkehrslärms in der Alleestraße, konkret im Abschnitt zwischen der Goethestraße und der Bahnunterführung.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung des Entwurfs am 9. Oktober 2021 konnten Einwohner und Abgabepflichtige bis zum 29. Oktober 2021 Einwendungen erheben. Eine solche fristgerechte Einwendung liegt vor. Gemäß § 80 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW ist der Rat verpflichtet, in einer öffentlichen Sitzung über die Einwendung zu entscheiden, bevor die Haushaltssatzung beschlossen wird.
Die Verwaltung führt dazu aus, dass die Lärmaktionsplanung als gesamtstädtische Planung alle fünf Jahre überprüft wird. Diese Planung basiert auf der Umgebungslärmrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates sowie auf den entsprechenden Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Die Alleestraße wurde in diesem Kontext als belastete Straße identifiziert. Aus der Lärmaktionsplanung selbst resultiert jedoch kein Rechtsanspruch auf spezifische lärmmindernde Maßnahmen, da diese mit den jeweiligen Baulastträgern abgestimmt werden müssen.
Nach einer Abwägung der privaten und öffentlichen Belange empfiehlt die Verwaltung, der Einwendung nicht stattzugeben. Der Rat wird daher angehalten, die Einwendung zur Kenntnis zu nehmen, die Haushaltssatzung für die Jahre 2022 und 2023 jedoch ohne Änderungen beizubehalten.
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Beratungsfolge
- 14.12.2021kein Ergebnis hinterlegt
- 06.12.2021kein Ergebnis hinterlegt
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