Satzung zur Abweichung von § 8 Abs. 1 Ziffer 1 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) – Östingstraße von Kleine Alleestraße bis zur südlichen Grenze des Grundstücks Gemarkung Hamm, Flur 247, Flurstück 618 (beidseitig anbaubare Erschließungsanlage)
✦ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung der Stadt Hamm hat eine Beschlussvorlage (2211/20_VL) vorgelegt, mit der eine Abweichung von der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) für einen Abschnitt der Östingstraße beantragt wird. Betroffen ist der Bereich von der Kleinen Alleestraße bis zur südlichen Grenze des Grundstücks Gemarkung Hamm, Flur 247, Flurstück 618.
Der Endausbau der Erschließungsanlage, welcher Fahrbahn, Entwässerung, Beleuchtung, Gehwege, Radwege und Parkstreifen umfasst, ist abgeschlossen. Laut der geltenden Erschließungsbeitragssatzung gilt eine Anlage als endgültig hergestellt, wenn sich die Erschließungsflächen im Eigentum der Stadt befinden. Da der Erwerb zweier kleiner Flächen im Bereich der östlichen Gehwege derzeit nicht absehbar möglich ist, wird eine Abweichung von diesem Herstellungsmerkmal vorgeschlagen.
Die Verwaltung begründet den Antrag damit, dass der Großteil des Grunderwerbs bereits erfolgt ist und die Abweichung keine Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit hat. Die Umsetzung der Satzung soll die Refinanzierung der von der Stadt eingesetzten Mittel ermöglichen, da eine Erhebung von Erschließungsbeiträgen bisher aufgrund der nicht erfüllten Kriterien nicht möglich war. Der Rat der Stadt Hamm wurde im Rahmen der Sitzung am 23.06.2020 dazu aufgerufen, die entsprechende Satzung zur Abweichung von § 8 Abs. 1 Ziffer 1 der EBS zu beschließen.
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Beratungsfolge
- 23.06.2020kein Ergebnis hinterlegt
- 22.06.2020kein Ergebnis hinterlegt
- 16.06.2020kein Ergebnis hinterlegt
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