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Stellungnahme

Temporäres Parkverbot zur Durchführung der Straßenreinigung Am Schützenplatz in Westtünnen

AF-102/26-ST 01.10.2026 Abfallwirtschaftsbetrieb und Stadtreinigung

🟡 In Beratung Nächste Station: 01.10.2026 · Bezirksvertretung Hamm-Rhynern

✦ KI-Zusammenfassung

Die Verwaltung hat im Rahmen der Anfrage AF-102/26-ST zur Einrichtung eines temporären Parkverbots am Schützenplatz in Westtünnen Stellung bezogen. Gegenstand der Anfrage einer Bezirksvertreterin war die Prüfung, ob für die Durchführung der Straßenreinigung an bestimmten Tagen ein zeitlich begrenztes Parkverbot, beispielsweise für zwei Stunden an einem Donnerstag, mittels mobiler oder fester Beschilderung möglich ist sowie welche rechtlichen Voraussetzungen hierfür notwendig wären.

Nach Angaben der Verwaltung findet in der betreffenden Straße eine wöchentliche Teilreinigung statt, die trotz der aktuellen Parksituation ordnungsgemäß durchgeführt wird. Die Reinigung erfolgt in der Regel donnerstags, kann jedoch aufgrund von Fahrzeugausfällen auch an anderen Wochentagen stattfinden. Eine zeitliche Begrenzung des Parkverbots auf lediglich zwei Stunden wird von der zuständigen Fachabteilung abgelehnt, da die Durchführung aufgrund von Personalwechseln oder Baustellen organisatorisch nicht steuerbar sei. Ein solches Verbot müsste demnach an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 07:00 und 17:00 Uhr gelten.

Zudem weist die Verwaltung darauf hin, dass eine zeitlich begrenzte Regelung an anderer Stelle im Stadtgebiet nicht die gewünschte Wirkung zeigte, da Fahrzeuge die Reinigung dennoch behinderten, was zur Aufhebung der Regelung führte. Ein Parkverbot wäre grundsätzlich möglich, müsste jedoch konsequent durchgesetzt werden.

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