Speicherung des Wählerverzeichnisses vom 14. September 2025 für die Wahl 2030
✦ KI-Zusammenfassung
Im Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wurde der Antrag AT-56/26-ST zur Behandlung gebracht. Darin wird die Verwaltung ersucht, die im Wählerverzeichnis der Wahl zum Ausschuss vom 14. September 2025 erfassten Daten der Wahlberechtigten für die nachfolgende Wahl zur Verfügung zu halten.
Die Verwaltung hat dazu eine Stellungnahme abgegeben, wonach Wählerverzeichnisse für jede Wahl neu zu erstellen sind. Die Ermittlung der wahlberechtigten Personen erfolgt auf Grundlage der Meldedaten zu einem spezifischen Stichtag, der 42 Tage vor dem jeweiligen Wahltag liegt. Ein nachträglicher Eintrag in das Verzeichnis ist bis spätestens 12 Tage vor der Wahl möglich, sofern die Wahlberechtigung nachgewiesen wird.
Des Weiteren weist die Stellungnahme darauf hin, dass Wählerverzeichnisse nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Sperrfristen gemäß den geltenden Wahlgesetzen und -ordnungen zu vernichten sind. Dies gilt auch für das Verzeichnis der Wahl zum Integrationsrat aus dem Jahr 2025. Eine dauerhafte Speicherung der Daten ist rechtlich nicht zulässig.
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Beratungsfolge
- 24.06.2026kein Ergebnis hinterlegt
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