Rechtliche Grundlage für Antragssteller
✦ KI-Zusammenfassung
Die Fraktion Pro Hamm/Bündnis Sahra Wagenknecht in der Bezirksvertretung Mitte hat die Verwaltung um eine Darlegung der rechtlichen Grundlage für das Antragsrecht einzelner Bezirksvertreter gebeten. Hintergrund des Anliegens ist die Frage, auf welcher Basis Einzelvertreter Anträge einreichen können, da in anderen Gremien wie den Kreistagen oder dem LWL das entsprechende Recht nach dortiger Rechtsauffassung verneint wurde.
In einer Stellungnahme des Amtes für gesamtstädtische Steuerung wird auf § 48 Abs. 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westland verwiesen, welcher die Basis und die Grenzen des Vorschlagsrechts von Ratsmitgliedern festlegt. Die Verwaltung führt aus, dass das gesetzlich vorgesehene Quorum zwar nicht verringert werden kann, eine Erweiterung des Vorschlagsrechts jedoch über die Geschäftsordnung möglich ist.
Die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hamm sieht in § 5 vor, dass das Recht zur Antragstellung auf einzelne Ratsmitglieder ausgeweitet wird. Da gemäß § 26 der Geschäftsordnung des Rates auch für die Bezirksvertretungen die Regelungen des Rates gelten, besitzen somit auch einzelne Bezirksvertreter das Recht, Anträge zur Tagesordnung der Bezirksvertretung einzureichen.
Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 161 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.
Dokumente
- Hauptdokument als PDF öffnen ↗ Volltext indexiert
Beratungsfolge
- 23.06.2026kein Ergebnis hinterlegt