Parken von Wohnmobilen mit Überlänge auf Pkw-Stellplätzen im Wohngebiet
✦ KI-Zusammenfassung
Die CDU-Bezirksfraktion Hamm-Heessen hat im Rahmen der Anfrage AF-18/25-ST die Bewertung des Parkens von überlangen Wohnmobilen auf markierten Pkw-Stellplätzen in Wohngebieten thematisiert. Hintergrund sind Beschwerden aus dem Bereich Am Teigelkamp und Am Sadelhof, wonach überlange Fahrzeuge die Sichtverhältnisse sowie den Verkehrsfluss beeinträchtigen können. Die Fraktion erkundigte sich nach möglichen Maßnahmen zur Einschränkung dieser Parkweise und fragte konkret an, ob das Anbringen des Verkehrszeichens 1010-58, welches Stellplätze ausschließlich für Pkw reserviert, Abhilfe schaffen könnte.
In ihrer Stellungnahme führt die Verwaltung aus, dass eine solche Beschilderung keine Änderung bewirken würde. Da Wohnmobile meist eine zulässige Gesamtmasse von weniger als 3,5 Tonnen haben, wären sie durch ein Verbot für Fahrzeuge über dieser Gewichtsgrenze nicht ausgeschlossen. Verstöße gegen die geltenden Vorgaben der Straßenverkehrsordnung können durch das Ordnungsamt geahndet werden, wobei diese wie bei herkömmlichen Personenkraftwagen behandelt werden. Zudem wird darauf hingewiesen, dass Anhänger im öffentlichen Verkehrsraum lediglich für einen Zeitraum von maximal 14 Tagen unbewegt abgestellt werden dürfen. Bei Überschreitungen dieser Frist kann das Ordnungsamt entsprechende Verwarnungen aussprechen.
Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 164 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.
Dokumente
- Hauptdokument als PDF öffnen ↗ Volltext indexiert
Beratungsfolge
- 17.06.2025kein Ergebnis hinterlegt