Anerkennung von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten
✦ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung der Stadt Hamm wurde im Rahmen der Beschlussvorlage 0190/20 dazu ermächtigt, von den Regelungen des § 81 Abs. 8 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW Gebrauch zu machen. Gegenstand der Vorlage ist die Anerkennung von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten für den Oberbürgermeister.
Das Beamtenverhältnis des Oberbürgermeisters begann mit dem Amtsantritt am 1. November 2020. Da es sich bei der Position um ein Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit handelt, greifen ergänzende Regelungen zur Anerkennung von Vordienstzeiten. Da für kommunale Wahlbeamte häufig nicht die spezifischen Voraussetzungen der §§ 9–11 LBeamtVG erfüllt sind, ermöglicht die genannte Regelung die Berücksichtigung von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit oder einer Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung. Voraussetzung hierfür ist, dass in diesen Zeiten Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind.
Die Anerkennung solcher Zeiten ist auf eine maximale Gesamtzeit von vier Jahren begrenzt. Die Verwaltung erhält durch den Beschluss die Befugnis, die Kommunale Versorgungskasse mit der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten des Oberbürgermeisters zu beauftragen, sofern die Förderlichkeit der Zeiten für die Amtsführung gegeben ist. Finanzielle Auswirkungen werden in der Vorlage nicht aufgeführt.
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Beratungsfolge
- 15.12.2020kein Ergebnis hinterlegt
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