Wahl von Mitgliedern für die Veranstaltergemeinschaft für lokalen Rundfunk
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage der Verwaltung mit der Nummer 0019/20 befasst sich mit der Wahl von Mitgliedern für die Veranstaltergemeinschaft für lokalen Rundfunk, konkret für den Verein Lippe-Welle Hamm e.V. Die rechtliche Grundlage für dieses Verfahren bildet das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW).
Nach den Bestimmungen des Landesmediengesetzes ist die Verbreitung lokaler Rundfunkprogramme an eine Zulassung durch die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen gebunden, die ausschließlich einer Veranstaltergemeinschaft erteilt wird. Der Rat der kreisfreien Stadt Hamm ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben dazu berechtigt, zwei Mitglieder für diese Gemeinschaft zu bestimmen. Die Wahl der Vertreter hat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens zu erfolgen.
Die Vorlage erläutert zudem die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Zusammensetzung der Veranstaltergemeinschaft. Während andere beteiligte Stellen wie Kirchen, Arbeitgeberverbände oder Wohlfahrtsverbände jeweils nur ein Mitglied benennen können, ist der Rat für die Besetzung von zwei Sitzen zuständig. Dabei findet die allgemeine Regelung der Gemeindeordnung, wonach bei mehreren Vertretern der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Vertreter zu benennen ist, in diesem speziellen Fall keine Anwendung. Zudem schreibt das Landesmediengesetz vor, dass Stellen, die mehrere Mitglieder bestimmen, mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt sein müssen. Finanzielle Auswirkungen aus dieser Beschlussvorlage werden nicht ausgewiesen.
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Beratungsfolge
- 03.11.2020kein Ergebnis hinterlegt
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