Kostenheranziehung nach dem neuen Kinder- und Jugendstärkungsgesetz
✦ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung hat im Rahmen einer Anfrage der Ratsgruppe Die Linke zur Kostenheranziehung nach dem neuen Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) Stellung bezogen. Gegenstand der Anfrage war die Frage, wie sich die gesetzlichen Änderungen seit dem 10. Juni 2021 auf die Einkommensbeteiligung junger Menschen in der stationären Jugendhilfe und in Pflegefamilien auswirken.
Nach Angaben der Verwaltung sind junge Menschen in diesen Einrichtungen gemäß SGB VIII verpflichtet, einen Beitrag zu den anfallenden Kosten zu leisten, sofern sie durch eine betriebliche Ausbildung ein Erwerbseinkommen erzielen. Während bis zum 9. Juni 2021 ein Freibetrag von 25 Prozent des Einkommens galt, beträgt dieser seit dem Inkrafttreten des KJSG ein fester Betrag von 150 Euro. Bei einer schulischen Ausbildung, bei der BAföG oder BAB bezogen wird, besteht kein gesetzlicher Freibetrag, sodass die Leistungen vollständig an das Jugendamt abgeführt werden. Um die Differenz zwischen betrieblicher und schulischer Ausbildung auszugleichen, hat die Stadt Hamm die sogenannte Motivationsbeihilfe für die betriebliche Ausbildung zum 1. Januar 2022 auf 150 Euro erhöht. Im Durchschnitt sind in beiden Ausbildungsbereichen jeweils etwa 25 junge Menschen betroffen.
Ermäßigungen von Kostenbeiträgen erfolgen im Rahmen von Einzelfallentscheidungen, etwa bei besonderer Härte oder zur Sicherung von Zielen wie dem Führerschein oder der Erstausstattung einer Wohnung. Eine statistische Erfassung der Verwaltungskosten im Zusammenhang mit diesen Entscheidungen findet nicht statt. Bezüglich einer Pauschalierung der Kostenbeteiligung weist die Verwaltung daraufweise, dass eine solche gegenüber jungen Menschen die Regelung der Einkommensgruppen ausschließt. Die Stadt Hamm wendet die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter an.
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- 14.12.2021kein Ergebnis hinterlegt
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