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Stlgnahme

Gemeindeordnung NRW

0260/21_ST

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein Ergebnis notiert

✦ KI-Zusammenfassung

Die Ratsgruppe Die Linke hat im Rahmen einer Anfrage zur Klärung von Rederechten in Ausschüssen um eine Stellungnahme der Verwaltung gebeten. Hintergrund der Anfrage ist die Beobachtung, dass Ratsmitgliedern in der aktuellen Wahlperiode im Rechnungsprüfungsausschuss das Rederecht verweigert wurde, während gleichzeitig die Teilnahme einer Bezirksbürgermeisterin an einer Sitzung des Sozialausschusses vorgesehen war. Die Anfrage stellte die Frage, ob die Gemeindeordnung NRW in Bezug auf die Teilnahme von Personen außerhalb des Rates unterschiedliche Regelungen vorsieht und inwieweit Ausschussvorsitzende eigenständig über das Rederecht entscheiden können.

Die Verwaltung nimmt dazu Stellung und erläutert, dass sich das Rederecht der Bezirksbürgermeisterin oder des Bezirksbürgermeisters in dem beschriebenen Fall direkt aus der Gemeindeordnung ergibt. Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 der Gemeindeordnung NRW ist die Bezirksvertretung zu allen wichtigen Angelegenheiten zu hören, die den Stadtbezirk berühren. Eine spezifische Regelung in Satz 7 der genannten Vorschrift sieht vor, dass der Bezirksvorsteher oder dessen Stellvertreter das Recht haben, in Beratungen des Rates oder eines Ausschusses gehört zu werden, sofern die Beratung über eine Angelegenheit erfolgt, die auf einen Vorschlag oder eine Anregung einer Bezirksvertretung zurückgeht.

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Dokumente

Beratungsfolge

  • 14.09.2021
    kein Ergebnis hinterlegt

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