Nichtöffentlichkeit
✦ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung der Stadt Hamm hat in einer Stellungnahme zur Anfrage der AfD-Fraktion die rechtlichen Grundlagen für den Ausschluss der Öffentlichkeit bei Ratssitzungen erläutert. Grundlage für die öffentliche Durchführung von Ratssitzungen ist gemäß § 48 Abs. 2 der Gemeindeordnung die grundsätzliche Öffentlichkeit. Eine Ausnahme von dieser Regelung ist jedoch durch die Geschäftsordnung möglich.
Nach § 19 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates sind die Sitzungen für spezifische Angelegenheiten von der Öffentlichkeit ausgeschlossen. Zu diesen Themen gehören unter anderem Liegenschaftsangelegenheiten, Planungsabsichten mit Auswirkungen auf Grundstückswerte, Personalangelegenheiten sowie Auftragsvergaben. Ebenso fallen Einzelfälle in Abgabenangelegenheiten, Angelegenheiten der Rechnungsprüfung, sofern keine allgemeinen Grundsätze betroffen sind, sowie Themen, bei denen eine vertrauliche Behandlung aus Gründen des öffentlichen Wohls oder im Interesse der Stadt erforderlich ist, in den nichtöffentlichen Teil.
Diese Regelungen zur Nichtöffentlichkeit finden laut der Stellungnahme nicht nur im Rat Anwendung, sondern gelten gleichermaßen für die Bezirksvertretungen sowie die städtischen Ausschüsse. Die genannten Sachverhalte führen dazu, dass auch Anträge und Anfragen in einem nichtöffentlichen Sitzungsteil behandelt werden können.
Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 164 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.
Dokumente
- Hauptdokument als PDF öffnen ↗ Volltext indexiert
Beratungsfolge
- 14.09.2021kein Ergebnis hinterlegt
Verwandte Vorlagen