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ErgBeschluss

Bebauungsplan Nr. 01.143 - An der Friedrichstraße - hier: 1. Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses 2. Neuer Aufstellungsbeschluss 3. Offenlegungsbeschluss

2265/20_ER-1

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein Ergebnis notiert

✦ KI-Zusammenfassung

Der Rat der Stadt Hamm hat im Rahmen der Vorlage 2265/20_ER-1 eine Ergänzung der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 01.143 – An der Friedrichstraße – beschlossen. Ziel der Änderung ist die Anpassung der Regelungen zur Art der baulichen Nutzung im ausgewiesenen Urbanen Gebiet (MU) gemäß § 6a BauNVO, um die Rechtssicherheit zu erhöhen.

Die Anpassung ergibt sich aus einer neuen rechtlichen Einordnung bestimmter Nutzungen. Da Bordelle bauplanungsrechtlich als Gewerbebetriebe und nicht als Vergnügungsstätten einzustufen sind und in Urbanen Gebieten als wesentlich störend gelten, werden sie aus dem Festsetzungsgefüge entfernt. Zudem wurde die Regelung zu Erotikfachmärkten präzisiert: Da diese ohne integrierte Videokabinen als Einzelhandelsnutzung und nicht als Vergnügungsstätten gelten, wurde eine eigenständige Festsetzung zur Unzulässigkeit dieser Erotikfachmärkte als Einzelhandelbetrieb ergänzt.

Die bestehenden Ausschlüsse für Vergnügungsstätten, Wettvermittlungsstellen und Tankstellen bleiben in der Neufassung bestehen. Die Änderung dient dazu, die Klassifizierung der Nutzungen an die geltenden bauplanungsrechtlichen Grundlagen anzupassen und die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu vervollständigen.

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Dokumente

Beratungsfolge

  • 23.06.2020
    kein Ergebnis hinterlegt

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