Bedarfsfeststellung der Jugendhilfeplanung zur Sicherstellung der Finanzierung der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege im Kindergartenjahr 2020/21
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 2193/20_VL dient der Sicherstellung der finanziellen Förderung von Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege durch das Land Nordrhein-Westfalen für das Kindergartenjahr 2020/21. Um die jährlichen Betriebskosten über Landesmittel abzusichern, ist eine rechtsverbindliche Bedarfsfeststellung der Jugendhilfeplanung nach § 32 Abs. 1 des Kinderbildungsgesetzes (Kibiz) erforderlich. Diese muss bis zum 15. März eines Jahres beantragt werden.
Der Beschlussvorschlag sieht vor, die Bedarfsfeststellung auf Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung gemäß der Anlage zur Vorlage festzulegen. Die Feststellung umfasst neben der Anzahl der Plätze auch detaillierte Angaben zu Gruppenformen, Betreuungszeiten sowie der Anzahl der Kinder mit Behinderungen. Der Beschluss schließt zudem notwendige Veränderungen im Angebot ein, die bis zur rechtsverbindlichen Meldung an das Land eintreten können. Solche Anpassungen können beispielsweise durch das laufende Aufnahmeverfahren, Nachrückverfahren oder spätere Anerkennungen der Kinderanzahl bedingt sein.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass die strategische Ausrichtung der frühkindlichen Bildung in regelmäßigen Berichten veröffentlicht wird. Da das neue Kinderbildungsgesetz zum 1. August 2020 in Kraft tritt, werden sich relevante Änderungen in der Angebotsstruktur in künftigen Sitzungsrunden durch gesonderte Vorlagen vorstellen. Die vorliegende Vorlage dient prim är der formalen Absicherung der finanziellen Voraussetzungen für die Kita-Angebote und die Kindertagespflege.
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Beratungsfolge
- 10.03.2020kein Ergebnis hinterlegt
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