Die Verwaltung der Stadt Hamm hat im Rahmen der Beschlussvorlage 0306/21 die Gültigkeit der Kommunalwahlen 2020 beantragt. Gegenstand der Vorlage ist die Prüfung der Wahl zum Rat der Stadt Hamm, der Bezirksvertretungen sowie der Wahl des Oberbürgermeisters einschließlich der Stichwahl vom 27. September 2020.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes wurde nach Ablauf der Einspruchsfristen eine Überprüfung der Wahlergebnisse durch den Wahlprüfungsausschuss vorgesehen. Die Einspruchsfrist für die Kommunalwahl endete am 19. Oktober 2020, während die Frist für die Stichwahl zum Amt des Oberbürgermeisters am 5. November 2020 ablief.
Die Verwaltung legt dar, dass gegen die Wahl der Ratsmitglieder, der Bezirksvertretungen sowie die Wahl des Oberbürgermeisters keine Einsprüche eingegangen sind. Zudem liegen nach Kenntnis der Verwaltung keine Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahlen, der Wahlhandlung oder der Ergebnisfeststellung vor, die die Gültigkeit der Wahlen infrage stellen könnten.
Auf Basis dieser Feststellungen wird der Rat der Stadt Hamm dazu angehalten, die Wahlen gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d des Kommunalwahlgesetzes für gültig zu erklären, da keine der gesetzlich definierten Gründe für eine Ungültigkeit vorliegen.